Die Primarschule Gutschick ist mit einer eigenen Homepage im Internet vertreten. Bitte beachten Sie: Ein Projekt unserer Schule oder von der Klasse Ihres Kindes kann vor allem dann gut dokumentiert werden, wenn auch Fotos veröffentlicht werden. Beim Auswahlverfahren der Fotos unserer Schülerinnen und Schüler sind wir sehr vorsichtig. Auf unserer Schulhomepage werden alle abgebildeten Kinder ausschliesslich in positivem Licht dargestellt. Erziehungsberechtigte, die mit der Veröffentlichung von Bildern ihrer Kinder nicht einverstanden sind, werden gebeten, sich bei der entsprechenden Klassenlehrperson zu melden.
Schulpflicht
Die Eltern sind gesetzlich verpflichtet, für den regelmässigen Unterrichtsbesuch ihrer Kinder zu sorgen. Gemäss Gesetz sorgen die Erziehungsberechtigten dafür, dass die Kinder die Schule besuchen, sich respektvoll verhalten und Massnahmen der Schule befolgen. Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass die Kinder ausgeruht, pünktlich und nicht hungrig zur Schule kommen.
Elternmitwirkung
Die Eltern sind zur aktiven Mitwirkung verpflichtet, z.B. Teilnahme an Elternanlässen/Elterngesprächen (§ 56, 57 Volksschulgesetz). Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit einem Verweis geahndet und kann gebüsst werden (§76 Abs. 1 Volksschulgesetz).
Jokertage
Jokertage sind schulfreie Tage, welche die Kinder mit den Eltern selber bestimmen können. Pro Schuljahr können höchstens zwei Jokertage bezogen werden (Halbtage zählen als ganze Jokertage). Melden Sie Jokertage möglichst frühzeitig der Lehrperson.
Bitte beachten Sie: Bei besonderen Schulanlässen wie Besuchs- oder Sporttagen, Klassenlagern oder zum Schuljahresbeginn können keine Jokertage bezogen werden. Die Eltern sind zusammen mit ihrem Kind dafür verantwortlich, dass der versäumte Schulstoff nachgearbeitet wird.
Jokertage: Merkblatt und Formular
Zusätzliche Ferienverlängerungen
Zusätzliche Gesuche um Ferienverlängerungen und voraussehbare Absenzen werden nur in Ausnahmefällen bewilligt und müssen in jedem Fall schriftlich und begründet bei der Schulleitung beantragt werden. In der Regel werden Dispensationen von maximal fünf Schultagen pro Schulstufe gewährt.
Rekurse
Gegen Entscheide der Schulleitung können die Eltern bei der Kreisschulpflege rekurrieren.